Zu Beginn des neuen Schuljahres 2021/2022 möchte ich Sie über weitere aktuelle Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb informieren (Auszüge aus einer Mail des Ministeriums für Schule und Bildung vom 17.08.2021).

 

  1. Inzidenzunabhängiger Schulbetrieb in Präsenz

Für das vor uns liegende Schuljahr ist es ein zentrales schulpolitisches Anliegen der Landesregierung, auch in der Pandemie den Schulbetrieb in Präsenz sicherzustellen. Mit einer Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wurde nunmehr geregelt, dass der Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird. Damit ist der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten.

Auch die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt tagen. Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung). Die entsprechenden Nachweise werden vor den Sitzungen der Mitwirkungsgremien kontrolliert.

Für die Schulmitwirkungsgremien ist eine Erleichterung bei der Maskenpflicht vorgesehen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Coronabetreuungsverordnung), wenn nur immunisierte Personen zusammenkommen oder der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt wird (vgl. § 3 Absatz 2 Coronaschutzverordnung).

 

  1. Ausbau des Impfangebots

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird weiterhin nicht vom Impfstatus der Schüler/-innen abhängen. Allerdings ist für vollständig geimpfte oder genesene Schüler/-innen die Teilnahme an den Corona-Tests in den Schulen nicht mehr erforderlich.

 

  1. Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)

Insbesondere die Zeit unmittelbar nach den Sommerferien kann wegen der Urlaubsrückkehr zu einem vermehrten Infektionsgeschehen und damit zu Quarantäneverpflichtungen führen. Dabei trägt die Quarantäne von Personen, die einen engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wesentlich zum Infektionsschutz bei. Bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit eines engen Kontakts rücken jedoch die möglichen negativen Auswirkungen vor allem für die Schülerinnen und Schüler zunehmend in den Vordergrund. Daher ist es wichtig, dass in der aktuellen Lage gerade innerhalb von Schulen eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgt.

Hierbei sollen in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht, sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen oder Betreuungsangeboten ausgeschlossen werden.

Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:

  • Bei einem Infektionsverdacht (Coronafall) in der Klasse oder Lerngruppe gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) wegen der räumlichen Nähe sowie das Lehr- und das weitere Schulpersonal, das in engem Kontakt mit der infizierten Person stand, zunächst als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung vorerst in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.
  • Von einer Einstufung der übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse als enge Kontaktpersonen soll hingegen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen abgesehen werden:
    • Die übrigen Schülerinnen und Schüler haben sich insgesamt nicht länger als 15 Minuten in unmittelbarer Nähe (Sitznachbarn) der infizierten Person aufgehalten.
    • Die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte haben während des Unterrichts alle weiteren Präventionsmaßnahmen beachtet, also eine Maske korrekt getragen und alle anderen empfohlenen Hygienemaßnahmen einschließlich der korrekten Lüftung eingehalten.
  • Nach den aktuellen Empfehlungen des RKI sind vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen (Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte der Schule) von Quarantäneregelungen ausgenommen.