Nach den Beschlüssen der Konferenz der Gesundheitsminister/-innen vom 6. September 2021 präzisiert nunmehr das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) den Personenkreis, der in Schule von Quarantänen betroffen ist.

Die Quarantäne von Schüler/-innen ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person beschränkt. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Voraussetzung für diese Anpassung ist, dass

  • die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen – einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet und
  • die betroffenen Schüler/-innen und Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

 

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, kann diese Quarantäne der Schüler/-innen durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schüler/-innen sofort wieder am Unterricht teil.

Schüler/-innen, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

 

Zusätzliche schulische Testung

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Eine dritte regelhafte Testung gibt zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schüler/-innen ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Die dritten Testungen starten ab Montag, 20. September 2021. Bei einer dreimaligen Testung pro Woche werden die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchgeführt. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung.

 

Zugangsbeschränkungen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schüler/-innen als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Diese Beschränkungen gelten selbstverständlich auch für alle nichtunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen (z.B. Schulpflegschaft, Schulkonferenz…).