Liebe Eltern,

jeder Schritt zu mehr schulischer Normalität muss immer auch unter Berücksichtigung des Infekti­onsgeschehens erfolgen und erfordert begleitende Maßnahmen zum Gesundheits­schutz für alle Beteiligten. Mit einem Dreiklang aus Schützen, Impfen und Testen soll der Schulbetrieb in Nord­rhein-Westfalen im Interesse aller Beteiligten verantwortungsvoll gestal­tet werden.

Noch vor den Osterferien wird allen weiterführenden Schulen ein Selbsttest pro Schülerin o­der Schüler zur Verfügung gestellt. Dazu geben wir Ihnen folgende Hinweise:

 

Informationen zu Selbsttests

Sogenannte PoC-Schnelltests können innerhalb von gut 15 bis 30 Minuten Aufschluss dar­über ge­ben, ob eine Person zum Zeitpunkt der Testung infektiös ist. Insbesondere Personen mit hoher Vi­ruslast können somit identifiziert werden. Bei den vom Land beschafften Tests handelt es sich um Selbsttests, d.h. um Tests zur Eigenanwendung. Eine Kurzanleitung des Selbsttest finden Sie auf https://www.schulministerium.nrw.de/selbsttests. Ein Erklärvideo ist hier zu finden (im unteren Teil der Seite).

Bitte schauen Sie unbedingt vorab das Anlei­tungsvideo zusammen mit Ihrem Kind!

 

Vorgabe für Hygiene und Infektionsschutz, symptomatische Personen

Die Durchführung der Testungen erübrigt in keinem Fall die Einhaltung der Vorgaben für Hy­giene und den Infektionsschutz in Schulen.

Und es gilt auch weiterhin: Symptomatische Personen sollen gar nicht erst in die Schule kommen. Wenn Erkrankte (oder deren Eltern) den Verdacht haben, dass eine COVID-19-Er­krankung vorlie­gen könnte, müssen diese Schülerinnen und Schüler zu Hause bleiben; die Eltern oder die volljäh­rigen Schülerinnen und Schüler müssen Kontakt mit der Hausärz­tin/dem Hausarzt bzw. der Kin­derärztin/dem Kinderarzt aufnehmen.

 

Ablauf einer Testung in der Schule

Die Selbsttests werden in der kommenden Woche bei Unterrichtsbeginn im Klassenverband durch­geführt. Während der Testung wird der Raum gelüftet.

Bei der Testung ist sorgfältig auf den notwendigen Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern zu achten. Die Maske darf nur während der Testung selbst abgenommen werden. Die Schule ach­tet darauf, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander während des Testgeschehens jederzeit eingehalten wird.

Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehr­kräften oder sonstigem schulischen Personal selbst durch. Die Verlässlichkeit der Ergeb­nisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Bei der Durchführung der Testungen leisten Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal keine Hilfestellungen (z.B. Abstri­che vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.). Die Lehrkräfte kon­trollieren das Ergebnis der Tes­tung.

 

Umgang mit einem positiven Testergebnis

Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer Covid-19-Er­krankung, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar. Die betroffene Person wird unverzüglich und in altersgerechter Weise unter Einhaltung der allgemeinen Infektions­schutz- und Hygienemaßnah­men isoliert.

Ein positives Testergebnis begründet den Verdacht eines Vorfalls im Sinne des § 54 Abs. 4 SchulG; das weitere Vorgehen richtet sich daran aus. Die Schulleitung informiert die Eltern und entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler nach Hause geschickt wird oder aus der Schule ab­geholt werden muss. Eine Nutzung des ÖPNV für die Heimfahrt muss unbedingt vermieden wer­den.

Ein positives Selbsttestergebnis ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss um­ge­hend durch die betroffene Person bzw. deren Eltern/Personensorgeberechtigte von zu­hause aus Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden. Eine erneute Teilnahme der Schülerin o­der des Schülers am Unter­richt ist erst mit einem negativen PCR-Test wieder möglich. Bis zum PCR-Testtermin sollte sich die Person in freiwillige häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeu­gen. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landes­rechtlichen Verordnungen (u.a. häusliche Abson­derung auch für Familienangehörige und ggf. die Lerngruppe, die Klasse, Kontaktpersonen).

 

Widerspruchserklärung der Eltern

Mit den Testungen soll neben den schon lange geltenden Verhaltensregeln und den nun auf­wach­senden Impfungen ein weiteres Schutzinstrument aufgebaut werden. Deshalb sollen die Testun­gen möglichst flächendeckend bzw. bei allen Schülerinnen und Schülern in der Schule durchge­führt werden. Die Testung ist freiwillig. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können die Eltern Widerspruch gegen die Teilnahme ihres Kindes an der Testung erheben. Ein Muster für eine Widerspruchserklärung finden Sie auf der Übersichtsseite im Bildung­sportal: https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Muster_Widerspruchserkl%C3%A4rung_Deutsch.pdf

Ihr Widerspruch muss der Schule bis spätestens Dienstag, 23.03.2021, 8 Uhr vorliegen.

 

Datenschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Ergebnisse

Die schulinterne Nennung der Namen positiv getesteter Schülerinnen und Schüler ist zuläs­sig. Es ist hier davon auszugehen, dass ein Fall des § 54 Abs. 4 SchulG gegeben und die Veranlassung von Folgemaßnahmen in Bezug auf Kontaktpersonen erforderlich ist. Der Kreis der informierten Personen wird auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt.